Was BNetzAs Entwurf tatsächlich festlegt - über Batterien hinaus

BNetzAs Entwurf vom 6. August 2026, veröffentlicht im Rahmen der AgNes-Reform der allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom, legt ein kapazitätsbasiertes Entgelt für Netzanschlüsse von rund 4.920 bis 5.140 Euro pro Megawatt und Jahr fest, wobei 5.000 Euro pro Megawatt und Jahr als Referenzwert in der eigenen Modellierung der Behörde dient. Historische Werte für vergleichbare Kapazitätsentgelte lagen zwischen 3.200 und 6.100 Euro pro Kilowattjahr im Zeitraum 2020 bis 2026, was BNetzAs neü Zahl in einen realen Kontext einordnet, statt sie als willkürliche Zahl erscheinen zu lassen.

Der Anwendungsbereich ist der Teil, den die meiste Berichterstattung über AgNes bislang unterschätzt hat: Das Kapazitätsentgelt gilt praktisch für jede Erzeugung, die ab 2029 mit über 30 Kilowatt angeschlossen wird, nicht nur für Batteriespeichersysteme. Arbeitspreisbasierte Entgelte - Gebühren, die an die tatsächlich geflossene Strommenge gebunden sind, statt an die angeschlossene Kapazität - sind aus diesem Teil des Rahmenwerks ausdrücklich ausgenommen, was die gesamte Kostenlogik hin zu der Frage verschiebt, wie viel Kapazität eine Anlage reserviert, statt wie viel sie tatsächlich nutzt.

Die Uhr: Eine Frist im Januar 2027, gekoppelt an eine im August 2029

Die Bestandsschutzregel, die bestimmt, wer 20 Jahre lang vom neün Entgelt verschont bleibt, hat zwei getrennte Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen. Erstens muss der finanzielle Abschluss - den BNetzA als verbindliche Bestellungen über rund 50 Prozent des gesamten Investitionswerts des Projekts definiert, unwiderruflich ohne wesentlichen finanziellen Verlust, zusammen mit einer verbindlichen Netzanschlusszusage - vor dem 1. Januar 2027 erfolgen. Zweitens muss die Anlage vor dem 4. August 2029 in Betrieb genommen werden.

Ein Projekt, das rechtzeitig den finanziellen Abschluss erreicht, aber später in Betrieb geht, behält seinen 20-jährigen Schutz unter BNetzAs aktüllem Rahmenwerk. Ein Projekt hingegen, das die Frist für den finanziellen Abschluss am 1. Januar 2027 verpasst, zahlt das Kapazitätsentgelt bereits ab dem 1. Januar 2029 - ein Datum, das BNetzA gegenüber der ursprünglichen Inbetriebnahme-Frist im August 2029 vorgezogen hat, um eine sonst entstehende Lücke zu schließen, in der ein spät verpflichtetes Projekt monatelang nichts gezahlt hätte.

Wer tatsächlich betroffen ist: Neubau gegenüber angeschlossenem Speicher

Speicherkapazität, die an eine bestehende Solar- oder Windanlage angeschlossen wird, erbt deren Bestandsschutzstatus, was bedeutet, dass eine Batterie, die an eine bereits laufende oder bereits finanziell abgeschlossene erneürbare Anlage angebaut wird, faktisch auf deren 20-jährigem Schutz mitfährt, ohne einen eigenen separaten Meilenstein für den finanziellen Abschluss zu benötigen - ein deutlich einfacherer Weg, als ihn ein eigenständiges Speicherprojekt allein zurücklegen muss.

BNetzAs eigene Folgenabschätzung findet, dass das Entgelt selbst isoliert betrachtet nicht gross ist: Selbst ein Worst-Case-Entgelt von 7.000 Euro pro Megawatt und Jahr bedeutet für eine vierstündige Speicheranlage, die 2030 den kommerziellen Betrieb aufnimmt, eine Reduzierung der internen Rendite um rund 0,5 Prozentpunkte. Das eigentliche Risiko tragen Inhaber bestehender Stromabnahmeverträge, die ohne eine Klausel zur Weitergabe des Kapazitätsentgelts unterzeichnet wurden, sowie jedes Erzeugungsprojekt über 30 Kilowatt - nicht nur Speicher -, das die definierte Schwelle für den finanziellen Abschluss noch nicht erreicht hat.

Was ein Betreiber mit einem deutschen Pipeline-Projekt vor Januar tun sollte

Für jeden Betreiber mit einem Erzeugungs- oder Speicherprojekt in Deutschland, das den finanziellen Abschluss noch nicht erreicht hat, besteht die unmittelbare Aufgabe darin, diesen Meilenstein gegen BNetzAs konkrete Definition zu prüfen - rund 50 Prozent des Investitionswerts in verbindlichen, wesentlich unwiderruflichen Bestellungen, plus eine verbindliche Anschlusszusage - statt gegen ein internes oder kaufmännisches Verständnis von 'verpflichtet', denn ein Term Sheet oder eine unverbindliche Absichtserklärung wird nicht ausreichen, wenn der 1. Januar 2027 erreicht ist.

Für jeden, der einen bestehenden deutschen Stromabnahmevertrag ohne Mechanismus zur Weitergabe des Kapazitätsentgelts hält, ist dieser Entwurf der Anlass, diesen Vertrag jetzt zu prüfen: Das endgültige AgNes-Rahmenwerk wird bis Ende 2026 oder Anfang 2027 erwartet, und BNetzAs eigene Methodik für das dynamische Entgelt ab 2030 steht noch aus, sodass sich das vollständige Kostenbild für eine heute getroffene Projektfinanzierungsentscheidung noch mehrere Jahre lang weiterentwickeln wird.