Was sich am 27. September ändert
Zwei neue Pflichten gelten ab dem 27. September für jeden, der Waren an EU-Verbraucher verkauft, geregelt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission.
Jeder Verkäufer, online wie im Laden, muss einen einheitlichen Hinweis auf die zweijährige gesetzliche Mindestgarantie zeigen. Der Hinweis muss gut sichtbar sein, beim Ausdruck mindestens DIN A4 groß, online farbig, und einen scanbaren QR-Code zu den tatsächlichen Verbraucherrechten enthalten.
Die zweite Pflicht ist freiwillig, bis ein Hersteller sie selbst auslöst. Jede kommerzielle Haltbarkeitsgarantie, die kostenlos ist, das ganze Produkt abdeckt und länger als zwei Jahre läuft, muss nun das feste EU-Label GARAN tragen: ein Design mit Häkchen, Kalendersymbol und QR-Code, gedruckt mit mindestens 95 mal 100 Millimetern. Eine Marke, die weiter mit 'drei Jahre kostenlos' wirbt, ohne das Label zu nutzen, macht kein bloßes Werbeversprechen mehr, sondern ein Versprechen, für das die Verordnung bereits ein Pflichtformat vorschreibt.
| Garantiehinweis | GARAN-Haltbarkeitslabel | |
|---|---|---|
| Gilt für | Jeden Verkäufer, jeden Kauf | Nur Garantien, die alle drei Kriterien erfüllen |
| Auslöser | Automatisch, ohne Bedingung | Kostenlos, ganzes Produkt, über zwei Jahre |
| Mindestgröße | DIN A4 beim Ausdruck | 95 x 100 mm beim Ausdruck |
| Muss zeigen | Zusammenfassung der Zweijahresgarantie, QR-Code | GARAN-Titel, Häkchen, Kalendersymbol, QR-Code, Dauer |
Ein Gesetz, das zwanzig Länder noch nicht fertig geschrieben haben
Hinweis und Label gehen beide auf die im Februar 2024 verabschiedete Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel zurück, die Mitgliedstaaten bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen mussten.
Am 28. Mai eröffnete die Europäische Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen zwanzig der siebenundzwanzig Mitgliedstaaten, weil sie keine vollständige Umsetzung gemeldet hatten: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden. Jeder Staat erhielt zwei Monate zur Antwort, ein Fenster, das um den 28. Juli endete, rund sieben Wochen bevor Geschäfte ohnehin liefern müssen.
Deutschland steht nicht auf der Liste der Nachzügler
Deutschland gehört nicht zu den zwanzig von der Kommission genannten Staaten und hat die vollständige Umsetzung fristgerecht gemeldet.
Das ändert aber nichts an der Pflicht selbst: ein deutscher Händler zeigt den Hinweis und das GARAN-Label unter genau denselben Vorgaben wie ein französischer oder polnischer Konkurrent, dessen eigenes Land die Umsetzung noch nicht abgeschlossen hat, denn das Labeldesign selbst kommt aus der direkt geltenden EU-Verordnung, nicht aus dem nationalen Umsetzungsgesetz.
Was ein Technikhändler mit zwölf verbleibenden Tagen tut
Der erste praktische Schritt ist eine Bestandsaufnahme, nicht des Labels selbst, sondern jedes bereits bestehenden Haltbarkeitsversprechens in einer Produktbeschreibung oder einem Schaufenster.
Compliance-Leitfäden zur zugrunde liegenden Richtlinie nennen bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten als Höchststrafe. Die nationale Durchsetzungsbehörde eines Händlers wartet möglicherweise noch auf das eigene fertige Gesetz, doch das Labeldesign selbst stammt aus einer direkt geltenden EU-Verordnung und nicht aus diesem unfertigen nationalen Text, sodass Regalpflicht und Durchsetzungsbereitschaft auf zwei verschiedenen Uhren laufen, die nur verbunden aussehen.
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