Was das Gericht tatsächlich entschieden hat

Die Rechtssache C-788/24 landete vor dem EuGH wegen einer wirklich verzwickten urheberrechtlichen Konstellation: Das Tagebuch der Anne Frank ist in Belgien und mehreren anderen EU-Staaten seit Jahren gemeinfrei, bleibt in den Niederlanden aber bis 2037 geschützt - die Rechte liegen seit Otto Franks Tod beim Anne Frank Fonds. 2021 brachte eine belgische Einrichtung eine wissenschaftliche Ausgabe des Tagebuchs online, abgesichert durch Geoblocking, das niederländischen Besuchern den Zugriff auf Inhalte verwehren sollte, die in den Niederlanden weiterhin gegen das Urheberrecht verstoßen hätten. Der Anne Frank Fonds klagte trotzdem, und der Streit zog sich bis vor den obersten Gerichtshof der EU.

Die Antwort des Gerichts vom 9. Juli 2026: Wer gemeinfreie Inhalte EU-weit online stellt, handelt rechtmäßig, selbst wenn dieselben Inhalte andernorts noch geschützt sind - vorausgesetzt, das Geoblocking ist tatsächlich eine 'verhältnismäßige und dem Stand der Technik entsprechende' technische Maßnahme. Perfekt muss sie nicht sein. Ein Besucher, der sie per VPN aushebelt, macht das Geoblocking dadurch allein noch nicht rechtlich unwirksam - ein System hingegen, das sich auf die ehrliche Standortangabe der Besucher selbst verlässt, fällt laut Urteil durch.

Gut genug reicht, kugelsicher ist nicht nötig

Die Unterscheidung, die das Gericht trifft, wiegt schwerer, als sie auf den ersten Blick wirkt. Vor diesem Urteil hatte kein Anbieter, der sich beim Umgang mit grenzüberschreitenden Urheberrechtsrisiken auf Geoblocking verließ, eine klare Antwort auf die naheliegende Frage: Wie gut muss die Sperre eigentlich sein? Perfekt und unumgehbar war nie realistisch, schon weil private VPN-Nutzung in der gesamten EU legal und weit verbreitet ist. Das Gericht räumt diese unmögliche Messlatte aus dem Weg und ersetzt sie durch eine reale: branchenüblich, technisch aktuell, mit echtem Bemühen umgesetzt - verlangt aber weiterhin mehr als ein bloßes Ehrensystem zum Ankreuzen.

Die juristische Analyse von CMS zum Urteil, verfasst von Sarah Wright, Agnes Solyom und Mike Walsh, weist darauf hin, dass das Gericht die konkrete Beurteilung dessen, was als 'wirksam' gilt, dem vorlegenden niederländischen Gericht überlässt - anhand einer Verhältnismäßigkeitsprüfung statt einer festen Checkliste. Eine EU-weit zertifizierte Liste konformer Geoblocking-Anbieter oder -Methoden ergibt sich aus diesem Urteil nicht, nur ein Maßstab, den nationale Gerichte von Fall zu Fall anlegen müssen.

VPN-Anbieter bekommen einen Haftungsschutz

Die zweite Hälfte des Urteils dürfte für eine weit größere Branche als das wissenschaftliche Publizieren noch folgenreicher sein. Das Gericht entschied, dass VPN-Anbieter nicht schon deshalb haften, weil ihr Produkt einem Nutzer erlaubt, das Geoblocking einer Website zu umgehen. Damit beantwortet es eine Rechtsfrage, unter deren Unsicherheit VPN-Unternehmen jahrelang operiert haben: Setzt der Verkauf eines Werkzeugs, das eine geografische Sperre aushebelt, den Anbieter der Urheberrechtsklage des Publishers aus? Die Antwort des EuGH lautet laut Urteil: Nein. VPNs sind rechtmäßige technische Werkzeuge, und sie zur Umgehung eines Geoblockings zu nutzen, ist für sich genommen weder eine Urheberrechtsverletzung noch ein Grund, den VPN-Anbieter haftbar zu machen.

Das schützt eine große, auf Privatsphäre- und Zugangswerkzeugen aufgebaute Rechtsbranche vor einer Haftungstheorie, die sonst jeden Geoblocking-Streit in Europa hätte begleiten können. Andere Rechtsfragen rund um VPN-Nutzung rührt das Urteil nicht an - nur diese eine: ob das Ermöglichen einer Umgehung den Werkzeuganbieter haftbar macht.

Die Compliance-Latte, die nie stillsteht

Und hier kommt der Teil, der in den wenigsten Schlagzeilen landen wird: 'Stand der Technik' ist kein fester Maßstab. Er bemisst sich daran, was Geoblocking- und VPN-Erkennungstechnik im Moment der gerichtlichen Prüfung tatsächlich leisten kann - und dieses Können wird laufend besser. CMS weist in der eigenen Analyse darauf hin, dass Anbieter mit Pflichten zur 'laufenden technischen Wartung' rechnen müssen und möglicherweise eine 'detaillierte Prüfung der Systemarchitektur' brauchen, um eine konkrete Lösung zu verteidigen - keine einmalige Compliance-Übung.

Die praktische Folge für jedes EU-Unternehmen, das Inhalte, Preise oder Zugang nach Land beschränkt - Streaming-Dienste, digitale Archive, territorial lizenzierte SaaS-Angebote, regionale Preisseiten - lautet: Ein Geoblocking, das die Latte heute reißt, hat keine Garantie, das in drei Jahren noch zu tun, selbst wenn sich an der Lösung selbst nichts ändert - einfach weil die Definition von 'Stand der Technik' rundherum weiterwandert. Ein Streit um ein Kriegstagebuch hat den Compliance-Teams der EU gerade einen Maßstab ohne Ziellinie beschert.