Was das Gericht tatsächlich entschieden hat

Die Rechtssache C-788/24 kam wegen einer wirklich verzwickten urheberrechtlichen Lage vor den EuGH: Das Tagebuch der Anne Frank ist in Belgien und mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten seit Jahren gemeinfrei, bleibt in den Niederlanden aber bis 2037 geschützt, mit Rechten, die seit Otto Franks Tod bei der Anne Frank Fonds liegen. 2021 veröffentlichte eine belgische Einrichtung online eine wissenschaftliche Ausgabe des Tagebuchs, per Geoblocking abgeschirmt, um niederländische Besucher von Inhalten fernzuhalten, die in den Niederlanden weiterhin das Urheberrecht verletzt hätten. Die Anne Frank Fonds klagte trotzdem, und der Fall arbeitete sich bis zum obersten Gericht der EU vor.

Die Antwort des Gerichts vom 9. Juli 2026 lautete: Die Veröffentlichung gemeinfreier Inhalte online in der gesamten EU ist rechtmäßig, selbst wenn dieselben Inhalte anderswo noch geschützt sind - vorausgesetzt, das Geoblocking des Anbieters ist eine wirklich 'verhältnismäßige und dem Stand der Technik entsprechende' technische Maßnahme. Es muss nicht perfekt sein. Ein Besucher, der es mit einem VPN aushebelt, macht das Geoblocking laut Urteil damit allein noch nicht rechtlich unwirksam - ein System jedoch, das sich auf die ehrliche Standortangabe der Besucher verlässt, besteht den Test nicht.

Gut genug, nicht kugelsicher

Die Unterscheidung, die das Gericht trifft, wiegt schwerer, als es zunächst aussieht. Vor diesem Urteil hatte jeder Anbieter, der sich auf Geoblocking verließ, um grenzüberschreitende Urheberrechtsrisiken zu managen, keine klare Antwort auf eine naheliegende Frage: Wie gut muss die Sperre eigentlich wirklich sein? Perfekt und unumgehbar war nie realistisch, da die private VPN-Nutzung in der gesamten EU legal und weit verbreitet ist. Die Antwort des Gerichts entfernt diese unmögliche Messlatte und ersetzt sie durch eine realistische - branchenüblich, technisch aktuell, ernsthaft bemüht -, verlangt aber weiterhin mehr als ein reines Ehrensystem zum Ankreuzen.

CMS' juristische Analyse des Urteils, verfasst von Sarah Wright, Agnes Solyom und Mike Walsh, stellt fest, dass das Gericht die eigentliche Beurteilung dessen, was als 'wirksam' gilt, dem vorlegenden niederländischen Gericht überlässt und dabei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt einer festen Checkliste anwendet. Aus diesem Urteil ergibt sich keine EU-weite zertifizierte Liste konformer Geoblocking-Anbieter oder -Methoden - nur ein Maßstab, den nationale Gerichte im Einzelfall anwenden.

VPN-Anbieter haben gerade einen Haftungsschutz bekommen

Die zweite Hälfte des Urteils ist für eine viel größere Branche als das wissenschaftliche Publizieren vermutlich noch folgenreicher. Das Gericht entschied, dass VPN-Anbieter nicht allein deshalb haftbar gemacht werden können, weil ihr Produkt einem Nutzer erlaubt, das Geoblocking einer Website zu umgehen. Das ist eine direkte Antwort auf eine Rechtsfrage, unter deren Unsicherheit VPN-Unternehmen seit Jahren arbeiten: Setzt der Verkauf eines Werkzeugs, das eine geografische Beschränkung aushebelt, den Verkäufer der Urheberrechtsklage des Anbieters aus? Die Antwort des EuGH lautet laut Urteil: Nein - VPNs sind rechtmäßige technische Werkzeuge, und ihre Nutzung zur Umgehung eines Geoblockings ist für sich genommen weder eine Urheberrechtsverletzung noch ein Grund, den VPN-Anbieter haftbar zu machen.

Das schützt eine große, auf Privatsphäre und Zugangswerkzeugen aufgebaute Rechtsbranche vor einer Haftungstheorie, die sonst jedem Geoblocking-Streit in Europa hätte folgen können. Andere Rechtsfragen rund um die VPN-Nutzung berührt es nicht - nur diese eine: ob das Ermöglichen der Umgehung eines Geoblockings eine Haftung für den Werkzeuganbieter begründet.

Die Compliance-Latte, die sich nie aufhört zu bewegen

Hier kommt der Teil dieses Urteils, der in den wenigsten Schlagzeilen auftauchen wird: 'Stand der Technik' ist kein fester Maßstab. Er bemisst sich daran, wozu Geoblocking- und VPN-Erkennungstechnik tatsächlich in der Lage ist, wenn ein Gericht die Frage prüft - und diese Fähigkeit verbessert sich ständig weiter. CMS' eigene Analyse weist darauf hin, dass Anbieter Pflichten zur 'laufenden technischen Wartung' haben und möglicherweise eine 'detaillierte Prüfung der Systemarchitektur' brauchen, um eine konkrete Einrichtung zu verteidigen - keine einmalige Compliance-Übung.

Die praktische Folge für jedes EU-Unternehmen, das Inhalte, Preise oder Zugang geografisch beschränkt - Streaming-Plattformen, digitale Archive, territorial lizenzierte SaaS-Dienste, regionale Preisseiten - ist, dass eine Geoblocking-Einrichtung, die heute die Latte reißt, in drei Jahren nicht garantiert noch darüber liegt, selbst wenn sich an der Einrichtung selbst nichts ändert, einfach weil sich die Definition von 'Stand der Technik' rundherum weiterentwickelt. Ein Fall um ein Kriegstagebuch hat den EU-Compliance-Teams gerade einen Maßstab ohne Ziellinie in die Hand gedrückt.